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Abnahme durch den Schornsteinfeger, warum eigentlich?

Sie haben einen neuen Kaminofen in Betrieb genommen oder Ihre Heizung wurde durch eine Neue ausgetauscht und nun möchte der Schornsteinfegermeister die neue Anlage begutachten – warum eigentlich?

 

Ein gängiger Fehler: Der Brandschutzabstand Schornstein zum Holzbalken ist zu gering!Ein gängiger Fehler:Der Brandschutzabstand vomSchornstein zum Holzbalkenist zu gering!

Niemand ist vollkommen - auch der beste Fachhandwerker nicht. Aber gerade bei einem so wichtigen Bauteilen wie Feuerstätten, Schornsteinen und Abgasleitungen sollte alles richtig und sicher eingebaut werden. Falsche Bauteile oder ein fehlerhafter Einbau kann Ärger oder Schäden an dem Gebäude verursachen, aber auch der erhöhte Zeitdruck auf der Baustelle führt dazu das Montage-Fehler gemacht werden. Im schlimmsten Fall kann sogar Ihre Gesundheit Schaden nehmen (Spiegel-Online: Selbst gebaute Heizung verursacht Familientragödie ). Spätere Nachbesserungen verursachen zudem meist zusätzlichen Ärger und Kosten.

 

Laut den Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks für 2006 (Größe: 1.12 MB; Downloads bisher: 24207; Letzter Download am: 15.03.2024) (Größe: 1.12 MB; Downloads bisher: 24207; Letzter Download am: 15.03.2024) (Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks für 2007) (Größe: 1.06 MB; Downloads bisher: 16024; Letzter Download am: 19.03.2024) (Größe: 1.06 MB; Downloads bisher: 16024; Letzter Download am: 19.03.2024) (Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks für 2008) (Größe: 5.45 MB; Downloads bisher: 25335; Letzter Download am: 18.03.2024) (Größe: 5.45 MB; Downloads bisher: 25335; Letzter Download am: 18.03.2024) wurden an neu gebauten Feuerungsanlagen bei der Prüfung und Begutachtung nach den jeweiligen Landesbauordnungen etwa 194.000 Mängel und an wesentlich geänderten Feuerungsanlagen wurden fast 321.000 Mängel festgestellt.

 

Deshalb hat der Gesetzgeber in der Landesbauordnung Nordrhein Westfalen (BauO NW) unter § 43 Abs. 7 festgelegt, das für jede neue oder erneuerte Feuerungsanlage, wie z.B. die Erneuerung oder der Neueinbau einer Feuerstätte, eines Schornsteines/Abgasleitung, eine Schornsteinsanierung, eine Bescheinigung vom Bezirksschornsteinfegermeister notwendig ist. Zudem fordern fast alle Hersteller von Feuerstätten, Abgasleitungen und Schornsteine, sowie die Technischen Regelwerke, vor Inbetriebnahme einer Feuerstätte eine Begutachtung durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Auch achten die Versicherungen in einem Schadensfall auf eine mängelfreie Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters.

 

Darum prüft Ihr Bezirksschornsteinfegermeister zu Ihrer Sicherheit - er begutachtet und bewertet:

  • ob die Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte ausreichend ist,
  • ob die Feuerstätte ausreichend dicht, betriebs- und brandsicher ist,
  • ob die Verbrennungsgase einwandfrei und gefahrlos abziehen können,
  • ob der Schornstein/Abgasanlage ausreichend dicht, betriebs- und brandsicher ist,
  • ob am Schornstein/Abgasanlage keine Versottung oder Durchfeuchtung entstehen kann.

auseinander gerutschtes Rohr in einem Schornstein.Hier wurde ein Schornstein mit einemEdelstahl-Rohr saniert. Dem Fachhand-werker, der diese Abgasanlage montierthat, ist entgangen, das die Rohreauseinander gerutscht sind.

Bitte bewahren Sie die genannte Bescheinigung sorgfältig auf, sowie auch die notwendigen Bescheinigungen nach § 66 BauO NW (Fachbauleitererklärung) und andere zur Feuerstätte bzw. Schornstein/Abgasanlage gehörenden Unterlagen (Zulassungen, Montage-, Betriebsanleitungen, Rechnungen usw.). Sie könnten eventuell bei einem Garantie- oder gar Schadensfall für Sie von Wichtigkeit sein.

 

Die Rechnung für die beschriebene Beurteilung und Bescheinigung wird gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung (Anlage 3 ) erstellt. Sie beruht auf der Grundlage eines unabhängigen Wirtschaftsgutachtens. In regelmäßigen Abständen wird die KÜGebO vom zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Haus- und Grundbesitzervereinigung, dem Mieterschutzbund und dem Schornsteinfegerhandwerk überarbeitet. Die Rechnungsstellung sowie auch die durchgeführten Arbeiten werden regelmäßig von den zuständigen Ordnungsbehörden kontrolliert.

 

Im Rechnungsbetrag sind sämtliche Aufwendungen und Zeiten enthalten, die für die Durchführung einer Begutachtung und deren Bescheinigung notwendig sind. Dazu gehören z.B.: Anmeldezeiten und Anfahrten, die Aufwendungen und Zeiten für die direkte Begutachtung vor Ort, notwendige Funktionsberechnungen nach EN 13.384 bzw. DIN 4705, Bearbeitung der notwendigen Unterlagen und Gesetzestexte, bearbeiten und erstellen der Bescheinigung, Datenaufnahme und -verwaltung, Statistiken, Rechnungsstellung und -verwaltung, Portokosten, sowie gegebenenfalls die notwendige Mängelbearbeitung.

 

 

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