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Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren, von der Steuer absetzen

Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen.

 

Wichtig hierbei ist:

Eine Barzahlung der Handwerkerleistung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Die steuerliche Absetzbarkeit kommt nur in Betracht, bei Vorlage der Rechnung (getrennter Ausweis von Arbeitslohn und Mehrwertsteuer) und bei Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch einen Beleg des Kreditinstituts (abgestempelte Überweisung oder Kontoauszug).
Private Verbraucher können dann 20 Prozent von maximal 6.000 Euro absetzen, sparen mit den Lohn-Anteilen auf ihrer Handwerker-Rechnung also bis zu 1.200 Euro Steuern.

 

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dies sind beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.Ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger ) sind begünstigt.

Achtung:

Die Arbeiten müssen im Haus des Kunden erledigt werden, nicht in der Werkstatt beim Handwerker. Fertigt zum Beispiel ein Tischler ein Fenster in seiner Werkstatt an, dann sind die Arbeitskosten dafür nicht begünstigt. Nur die Kosten für den Einbau beim Kunden!

 

Wann bekommt man den Bonus?

Die Handwerkerrechnungen sind mit der jährlichen Einkommensteuererklärung bzw. mit dem Lohnsteuerjahresausgleich einzureichen. Das Finanzamt berechnet dann die Steuerschuld jeweils für das Vorjahr unter Abzug des Steuerbonus.

 

interessante links/Downloads:

  • Muster-Flyer (Größe: 663 kB; Downloads bisher: 1541; Letzter Download am: 03.09.2010) des ZDH mit allen wichtigen Details zum Steuerbonus

 


Alle Angaben ohne Gewähr!

Beachten Sie bitte das das deutsche Steuerrecht eine sehr komplizierte Rechtsmaterie ist, wenden Sie sich für Fragen an einen Steuerberater oder einen anderen für die Steuerberatung zugelassenen Berufsstand.


Dieser Artikel wurde bereits 59850 mal angesehen.



Kommentar von _Captain_A am Mittwoch, 14. April 2010; 15:30:47 Uhr

Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren

Und wie verhält es sich bei Handwerkerleistungen, die von WEGs beauftragt werden? Dabei wird in vielen Fällen kaum jeder seinen eigenen Anteil überweisen, sondern erst zur Jahresabrechnung bezahlen.


Hallo Captain A,

damit der jeweilige Wohnungseigentümer den Steuer-Bonus mitnehmen kann, muss er dem Finanzamt eine qualifizierte Jahresabrechnung vorlegen. Darin müssen nicht nur die jeweiligen Beträge gesondert aufgeführt sein, sondern auch der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers. Und ganz besonders wichtig: Weil nur der reine Arbeitslohn steuerlich abzugsfähig ist, müssen sämtliche Materialkosten fein säuberlich herausgerechnet werden.

Allerdings: Dieser Weg setzt einen kompetenten Verwalter voraus, der die Details kennt und die von der Finanzverwaltung geforderte Bescheinigung ausstellt.


Mit netten Grüßen aus Lünen

Ihr Schornsteinfegermeister

Andreas Gärtner


Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren, von der Steuer absetzen?

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