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Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren, von der Steuer absetzen
Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen.
Wichtig hierbei ist:
Eine Barzahlung der Handwerkerleistung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Die steuerliche Absetzbarkeit kommt nur in Betracht, bei Vorlage der Rechnung (getrennter Ausweis von Arbeitslohn und Mehrwertsteuer) und bei Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch einen Beleg des Kreditinstituts (abgestempelte Überweisung oder Kontoauszug).
Private Verbraucher können dann 20 Prozent von maximal 6.000 Euro absetzen, sparen mit den Lohn-Anteilen auf ihrer Handwerker-Rechnung also bis zu 1.200 Euro Steuern.
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dies sind beispielsweise:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.Ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger ) sind begünstigt.
Achtung:
Die Arbeiten müssen im Haus des Kunden erledigt werden, nicht in der Werkstatt beim Handwerker. Fertigt zum Beispiel ein Tischler ein Fenster in seiner Werkstatt an, dann sind die Arbeitskosten dafür nicht begünstigt. Nur die Kosten für den Einbau beim Kunden!
Wann bekommt man den Bonus?
Die Handwerkerrechnungen sind mit der jährlichen Einkommensteuererklärung bzw. mit dem Lohnsteuerjahresausgleich einzureichen. Das Finanzamt berechnet dann die Steuerschuld jeweils für das Vorjahr unter Abzug des Steuerbonus.
interessante links/Downloads:
- Muster-Flyer (Größe: 663 kB; Downloads bisher: 12618; Letzter Download am: 19.06.2013) des ZDH mit allen wichtigen Details zum Steuerbonus
Alle Angaben ohne Gewähr!
Beachten Sie bitte das das deutsche Steuerrecht eine sehr komplizierte Rechtsmaterie ist, wenden Sie sich für Fragen an einen Steuerberater oder einen anderen für die Steuerberatung zugelassenen Berufsstand.
Dieser Artikel wurde bereits 171899 mal angesehen.
Kommentar von _Martin Drossmann am Samstag, 04. Dezember 2010; 22:43:35 Uhr
Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren, von der St
Sie schreiben:"Private Verbraucher können dann 20 Prozent von maximal 6.000 Euro absetzen, sparen mit den Lohn-Anteilen auf ihrer Handwerker-Rechnung also bis zu 1.200 Euro Steuern."
Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass das "absetzen" von 1.200€ etwas völlig anderes ist, als 1.200€ "Steuern sparen".
Hallo,
danke für den Hinweis.
Allerdings steht dort deswegen auch "bis zu" 1.200 Euro.
Mit netten Grüßen aus Lünen
Ihr Schornsteinfegermeister
Andreas Gärtner
Kommentar von _Christina am Freitag, 17. Dezember 2010; 22:57:23 Uhr
Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren, von der St
Was genau kann ich absetzen?Auf meiner Rechnung stehen:
- Grundgebühr
- Überprüfungs-/Kehrgebühr
- Abgasleitung...
- 2x Schornstein
- Belüftungsanlage
- Abgaswegeprüfung...
incl. MwSt?
Hallo,
Bitte Beachten Sie das das deutsche Steuerrecht eine sehr komplizierte Rechtsmaterie ist, wenden Sie sich für Fragen an einen Steuerberater oder einen anderen für die Steuerberatung zugelassenen Berufsstand.
Mit netten Grüßen aus Lünen
Ihr Schornsteinfegermeister
Andreas Gärtner
Kommentar von _Bernd Irle am Mittwoch, 19. Januar 2011; 17:43:38 Uhr
Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren
Was bitte ist genau für eine Reinigungsleistung mit der Gebühr 2.6. der KÜO verbunden? M.E. das Auskehren des Rauchfangs eines offenen (z.B. Wohnzimmer-)kamins. Mein Schornsteinfeger will mir diese Leistung gesondert in Rechnung stellen.Hallo Herr Irle,
die Schornsteinfeger-Gebühren sind im Anhang 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführt. Das Gebühren-Verzeichnis ist durchnummeriert. Nr. 2.6 ist die Reinigung/Kehrung des Rauchfangs eines offenen Kamines. Offensichtlich ist bei Ihnen der Rauchfang gekehrt/-reinigt worden.
Mit netten Grüßen aus Lünen
Ihr Schornsteinfegermeister
Andreas Gärtner
Kommentar von _BS am Sonntag, 23. Januar 2011; 23:52:01 Uhr
Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren
So ein Schwachsinn.Für den Bescheid fällt eine extra Gebühr in Höhe von 10,00€ zzgl. MwSt an. Was soll der zusätzliche Aufwand
Hallo,
Meinungsäusserungen die in die gleiche Richtung gehen habe ich auch schon von meiner Kundschaft gehört. Aber die bisherige Gesetzeslage wurde nur geändert weil sie gegen europäisches Recht verstoßen hat und die EU-Kommission darauf gedrängt hat. Die Wahlfreiheit wird offensichtlich per se als Verbesserung bewertet. In den tagtäglichen Gesprächen höre ich es aber anders, ähnlich wie bei Ihnen, wird in der Wahlfreiheit nicht wirklich einen Vorteil gesehen.
Erst recht nicht wenn Zusatzkosten entstehen.
Mit netten Grüßen aus Lünen
Ihr Schornsteinfegermeister
Andreas Gärtner
Kommentar von _Steuerzahler1 am Donnerstag, 25. August 2011; 10:22:14 Uhr
Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren, von der St
Hallo Herr Martin Drossmann, hallo Herr Andreas Gärtnerschauen Sie in Ihren Steuerbescheid!
Da werden Sie feststellen, dass man die 1200,- E nicht absetzt, also nicht das zu versteuernde Einkommen um 1200,- E reduziert wird - sondern, dass die Summe von der Steuerschuld abgezogen wird!
-Also doch: Bis zu 1200,- E Steuern sparen!



Kommentar von _Captain_A am Mittwoch, 14. April 2010; 15:30:47 Uhr
Kommentar zu Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren
Und wie verhält es sich bei Handwerkerleistungen, die von WEGs beauftragt werden? Dabei wird in vielen Fällen kaum jeder seinen eigenen Anteil überweisen, sondern erst zur Jahresabrechnung bezahlen.