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Häufig gestellte Fragen | FAQ

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FAQ ist die Abkürzung für "Frequently Asked Questions", FAQ bedeutet sinngemäß "häufig gestellte Fragen".
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Häufig gestellte Fragen und Anworten zu dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).

Anzahl FAQs in dieser Kategorie: 15 | Zurück zur Übersicht

FAQ An wen ist der Feuerstättenbescheid zu richten?

Durch den Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach den jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnungen von Bund und Land sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG). Dabei muss der Feuerstättenbescheid die Anlage und die daran auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten so bestimmt beschreiben, dass für Dritte eindeutig klar wird, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen ausgeführt werden müssen. Für den Feuerstättenbescheid gibt es kein bundesweit einheitliches Formular, aber einige Bundesländer entwerfen Formulare dafür.
Gehört ein Objekt mit mehreren Nutzungseinheiten einem Eigentümer, ist nur ein Feuerstättenbescheid an den Eigentümer zu richten, auch wenn das Objekt mehrere Anlagen aufweist. Besitzt ein Eigentümer mehrere Grundstücke, ist jeweils ein gesonderter Bescheid zu erlassen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Feuerstättenbescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h. an den Verwalter, zu richten (§§ 10 Abs. 6, 27 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz), wenn die Anlage sich auf die Räume der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erstreckt. Sofern sich bei Wohnungseigentum eine Anlage jedoch nur auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers erstreckt, ist insofern ein (ggf. zusätzlicher) Feuerstättenbescheid an diesen Wohnungseigentümer zu richten. Entsprechendes gilt auch für andere Grundstücks- und Anlagengemeinschaften.

FAQ Wann darf ein ausländischer Schornsteinfeger in Deutschland tätig werden?

Bereits seit dem 29. November 2008 dürfen gemäß § 2 Abs. 2 SchfHwG zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit die Eigentümer von Grundstücken und Räumen anstelle ihres Bezirksschornsteinfegermeisters auch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland mit der Durchführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland dürfen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich der Messungen nach der 1. BImSchV mit freier Preisvereinbarung und ohne Bindung an eine staatliche Gebührenordnung durchführen. Bauabnahmen, die Feuerstättenschau, Mängelmeldungen und die Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinsparungsgesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten und dürfen bis Ende 2012 auch nicht von ausländischen Schornsteinfegern erbracht werden (§ 13 Abs. 3 SchfG).

Die Dienstleistungsfreiheit gilt nur für die Schornsteinfegerbetriebe, die im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz niedergelassen sind und deren Inhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates (also nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit) oder eines der genannten vier anderen Staaten besitzt. Diese im Ausland niedergelassenen Schornsteinfegerbetriebe dürfen bereits während der Übergangsfrist vom 29. November 2008 bis 31. Dezember 2012 in Deutschland tätig sein, während der Übergangsfrist allerdings nur vorübergehend und gelegentlich. Sie dürfen also nicht von einem anderen Mitgliedstaat aus ganz oder vorwiegend in Deutschland tätig sein, um die Übergangsregelungen zu umgehen.

Ein deutscher Schornsteinfeger, der bei einem im Ausland niedergelassenen Schornsteinfegerbetrieb angestellt ist, kann seit dem 29. November 2008 unter den oben aufgeführten Voraussetzungen für diesen Betrieb in Deutschland tätig werden. Wenn der angestellte deutsche Schornsteinfeger allerdings ausschließlich oder ganz überwiegend in Deutschland tätig ist, ohne durch den ausländischen Betriebsinhaber beaufsichtigt zu werden, liegt der Verdacht einer unzulässigen Umgehung des Tätigkeitsverbots in der Übergangsfrist durch Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland nahe. Anhaltspunkte für eine solche Umgehung können sein, wenn die Kundenakquise und -betreuung nur von Deutschland aus erfolgt und der deutsche Schornsteinfeger seinen weit von der ausländischen Niederlassung entfernten Wohnsitz in Deutschland beibehält.

Ausländische Schornsteinfeger, die in Deutschland vorübergehend tätig werden wollen, müssen zuvor nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung diese Absicht der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Handwerkskammer erteilt eine Eingangsbestätigung aus der hervorgeht, ob die Berufsqualifikation des ausländischen Schornsteinfegers nachgeprüft wird. Sie kann die Berufsqualifikation nachprüfen, wenn bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestehen würde (das ist bei Schornsteinfegerarbeiten in der Regel der Fall). Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation durch die Handwerkskammer, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss der ausländische Schornsteinfeger im Regelfall eine Eignungsprüfung ablegen. Die Anzeige des ausländischen Schornsteinfegers ist formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Schornsteinfegerarbeiten beabsichtigt ist.
Will ein Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, kann er anhand des Schornsteinfegerregisters feststellen, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Die Eintragung im Schornsteinfegerregister ist aber keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten, sondern das Schornsteinfegerregister ist nur eine Informationsquelle. Auch Betriebe, die nicht im Schornsteinfegerregister aufgeführt sind, dürfen Schornsteinfegerarbeiten durchführen, sofern sie die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten erfüllen. Der Hauseigentümer muss gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen, dass er die vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht hat durchführen lassen durch einen Betrieb, der entweder ins Schornsteinfegerregister eingetragen ist oder der jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten erfüllt. In Zweifelsfällen kann die zuständige Handwerkskammer weiterhelfen, d. h. bei ausländischen Schornsteinfegern die Handwerkskammer, bei der die beabsichtigte erstmalige Tätigkeit angezeigt wurde.

Will der Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, muss er wissen, wann welche Schornsteinfegertätigkeiten durchzuführen sind. Hierzu kann der Hauseigentümer seit dem 29. November 2008 seinen Bezirksschornsteinfegermeister auffordern, einen (gebührenpflichtigen) Feuerstättenbescheid auszustellen. Wenn die Feuerstättenschau ohnehin ansteht, wird der Bescheid auf Grund der vorhergehenden Feuerstättenschau erlassen. Steht sie dagegen noch nicht an, ist der Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen (vgl. § 17 Abs. 2 SchfHwG). Auch generell gilt, dass wenn bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, der Bezirksschornsteinfegermeister den (aus welchen Gründen auch immer erforderlichen) Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen hat.

FAQ Wann darf ein deutscher Schornsteinfegerbetrieb im Wettbewerb beauftragt werden?

Der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks beginnt in 2013. Ab dem 1. Januar 2013 kann ein Hauseigentümer jeden Betrieb, der die handwerksrechtliche Berechtigung besitzt Schornsteinfegerarbeiten auszuführen, z. B. mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit der Durchführung aller Schornsteinfegertätigkeiten (Kehren, Überprüfen und Messen) beauftragen, die nicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten sind (Kontrollaufgaben wie z.B. Kehrbuchführung, Feuerstättenbescheid). Andere Handwerksbetriebe, z.B. SHK-Betriebe, können somit beauftragt werden, wenn sie auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid, der spätestens zum 31. Dezember 2012 allen Eigentümern zugestellt sein muss. Die Preise für die im Wettbewerb erbrachten Schornsteinfegertätigkeiten sind dann frei aushandelbar. Für sie gibt es keine staatlich festgesetzten Gebühren mehr.

FAQ Warum eine Feuerstättenschau?

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führen zweimal im Vergabezeitraum eine Feuerstättenschau durch.
Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Denn viele Länder sehen in ihren Landesbauordnungen bei bestimmten Anlagen keine Pflicht zur Bauabnahme mehr vor.
Derzeit sieht der Bezirksschornsteinfegermeister in der Regel bei jedem Besuch, ob Änderungen an Anlagen erfolgt sind, Mängel vorliegen etc. Faktisch findet derzeit bei jedem Besuch eine mit der Feuerstättenschau vergleichbare Besichtigung statt. Gleichzeitig ermöglicht die Feuerstättenschau, die Eigentümer auf unbürokratische Art über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren sowie über die Termine, bis zu denen diese jeweils ausgeführt werden müssen.

FAQ Warum gibt es immer noch Bezirke?

Zur Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeinsparung ist es notwendig, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der Eigentümer kontrolliert wird. Diese Kontrolle den staatlichen Behörden zu übertragen, würde dort den Aufbau einer Bürokratie verlangen.
Wie nach bisherigem Recht soll deshalb stattdessen die Kontrolle durch beliehene Unternehmer erfolgen. Hierfür ist es erforderlich, Bezirke beizubehalten.

FAQ Was hat sich für mich als Eigentümer durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geändert?

Die Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kehr,- Mess- und Überprüfungsarbeiten liegt nun beim Eigentümer.

Das bedeutet, der Hauseigentümer muss die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten veranlassen. Was wann zu Kehren, zu Messen oder zu Überprüfen ist, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen.
Selbstverständlich werden wir Sie auch zukünftig daran erinnern, dass in Ihrem Grundstück/Räumen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind.

FAQ Was ist das Schornsteinfegerregister?

Durch die Einführung des Schornsteinfegerregisters wird den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde ermöglicht, schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf und wer zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen Bezirk bestellt ist.


Das Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt. Das bundeseinheitliche Register ist notwendig, weil Eigentümern ermöglicht werden muss, festzustellen, ob ein Betrieb oder ein Dienstleistungserbringer, der Schornsteinfegerarbeiten anbietet, auch tatsächlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt ist. Bei der Beauftragung eines nicht berechtigten Betriebes wären die Eigentümerpflichten nicht erfüllt. Die Eigentümer müssten die Arbeiten durch einen handwerksrechtlich berechtigten Betrieb erneut durchführen lassen. Es ist deshalb für die Eigentümer sehr wichtig, vor Beauftragung eines Betriebs zunächst zu prüfen, ob dieser zur Durchführung der Arbeiten überhaupt berechtigt ist. Eigentümer, die selbst keinen Internetzugang haben, können sich hierfür auch an ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister oder die Handwerkskammer wenden. Diese können dann wiederum das Register zurate ziehen.

FAQ Was ist ein Feuerstättenbescheid?

Im Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) an Ihren Feuerungsanlagen ausgeführt werden müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind.

Ihr Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Über die Festlegungen werden Sie durch den Feuerstättenbescheid informiert. Im Prinzip ist der Feuerstättenbescheid ein Zeitplan für die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten.

FAQ Was ist ein „Nachweis“?

Zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Energieeinsparung und Klimaschutz ist es erforderlich, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der Eigentümer kontrolliert wird.

Hierfür werden den Eigentümern Formblätter zur Verfügung gestellt. Die Formblätter können von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern angefordert werden.

Die Kontrolle über die Formblätter belastet die Eigentümer nur in sehr geringem Umfang. Ihre Verpflichtung besteht darin, für die fristgerechte Rücksendung des von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin ausgefüllten Formblatts an die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu sorgen.

Bezogen auf Bezirksschornsteinfegermeister gilt diese Regelung nur für den Fall, dass Eigentümer die Arbeiten in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Übergangszeit durch einen Dienstleistungserbringer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz hat, durchführen lassen. Die Durchführung wäre dann dem Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Formblatt nachzuweisen.

FAQ Was ist eine "Anlassbezogene Überprüfungen"?

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Anlage die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet ist oder von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen drohen, können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger außerhalb der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsintervalle eine zusätzliche Überprüfung vornehmen, um Risiken für die Betriebs- und Brandsicherheit oder die Umwelt auszuschließen.

 

Entsprechende Tatsachen können z.B. ungewöhnliche Rauchentwicklung aus einer Feuerstätte sein oder das Vorhandensein eines Abzuges mit Rauchentwicklung aus einem Gebäude, in dem keine Feuerstätte gemeldet ist. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses. Bei Gefahr im Verzug ergreifen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Auch hierüber haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.

FAQ Was muss ich beachten. wenn ich die KÜO-Arbeiten von einem fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen will?

  • Sie benötigen von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid.
  • Der Ausführungsbetrieb muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert (Register) sein.
  • Es muss sich um einen Betrieb des Schornsteinfergerhandwerks handeln.
  • Bis zum 31.12.2012 dürfen Sie die Arbeiten nur bei nicht deutschen Betrieben aus dem EU Ausland in Auftrag geben, die diese Leistungen nur vorrübergehend und gelegentlich in Deutschland anbieten, danach auch bei deutschen Schornsteinfegerbetrieben.
  • Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen, welche KÜO-Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Diese Formblatt müssen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden.
  • Insbesondere im Fall von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn Sie Fristen versäumen, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diese der zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich zu melden.

FAQ Was passiert im Fall eines Streites zwischen Eigentümer und Bezirksschornsteinfeger?

Klagt der Eigentümer gegen den Feuerstättenbescheid, ist grundsätzlich der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als beliehener Unternehmer, der den Feuerstättenbescheid ausstellt, der Beklagte. Das jeweilige Landesrecht kann aber vorsehen, dass vor einer Klageerhebung erst noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Der Widerspruch ist bei dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einzulegen. Dieser kann dem Widerspruch abhelfen. Wenn er ihm nicht abhilft, muss er ihn entweder selbst zurückweisen oder aber – wenn nach Landesrecht eine Widerspruchsbehörde bestimmt ist – der Widerspruchsbehörde den Vorgang mit einer kurzen Stellungnahme unverzüglich zusenden, die dann einen Widerspruchsbescheid erlässt. Im Feuerstättenbescheid ist auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen. Bei einer Klage ist auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener der Beklagte (außer wenn der Kläger durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruchsbehörde erstmalig beschwert wird).

FAQ Was passiert wenn der Hauseigentümer die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachweisen kann?

Wenn der Hauseigentümer die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen hat, setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer nochmals fest, welche Arbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an. Beklagter bei einer Klage gegen diesen Zweitbescheid ist die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Falls der Eigentümer die im Zweitbescheid festgesetzte Verpflichtung, Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht (fristgemäß) erfüllt, beauftragt die zuständige Behörde den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Vornahme der Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Zutritt zu gestatten. Die Behörde erhebt für die Ausführung der Ersatzvornahme Kosten von dem Eigentümer. Die Höhe der Kosten richtet sich nach allgemeinem Verwaltungskostenrecht. Anhaltspunkte für die Höhe sind die in der KÜO festgelegten Gebühren.

FAQ Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie den für Ihr Grundstück (Haus) zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen sie keine Fristen beachten.

 

Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes ergeben sich die von Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen.

 

Sind Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls nachzuweisen.

FAQ Wonach richten sich die Gebühren für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters?

Ab dem 1. Januar 2010 werden sich die Gebühren nach der Bundes-KÜO richten, die weitgehend der Muster-KÜO entspricht. Die Länder können für weitere Anlagen als die in der Bundes-KÜO festgelegten Anlagen Reinigungs- und Überprüfungspflichten vorsehen und dafür – sowie für landesrechtlich geregelte Tätigkeiten wie die Bauabnahme – Gebühren festlegen. Außerdem können die Länder von der Bundes-KÜO abweichende Gebühren vorsehen. Für den Feuerstättenbescheid ist in dem Entwurf der Bundes-KÜO eine Gebühr vorgesehen, die bereits mit Inkrafttreten der Bundes-KÜO (s. unter D.) gelten soll.

Die Bundes-KÜO wird mit Ablauf der Übergangsfrist Ende 2012 außer Kraft treten und durch eine neue Bundes-KÜO ersetzt werden, in der auch die Erhebung von Kosten für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten geregelt werden. Für die seit dem 29. November 2008 durch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland und für die ab 2013 im freien Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks erbrachten Schornsteinfegertätigkeiten werden keine Gebühren festgelegt. Diese Preise können zwischen Grundstückseigentümer und Betrieb frei ausgehandelt werden.


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