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Dauernd unbenutzte Feuerungsanlage
Wer seine Feuerstätte stilllegt und die Anschlussöffnung in der Schornsteinwange mit nicht brennbaren Stoffen verschließt – wie Bauordnungsrechtlich vorgeschrieben -, bringt zum Ausdruck, dass er den Schornstein unbefristet, d.h. dauernd unbenutzt lässt.
Während dieses Zustands entfällt die Kehr- und Überprüfungspflicht.
Werden diese baurechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt, kann unterstellt werden, dass die Feuerstätte kurzfristig wieder in Betrieb genommen wird; d.h.; die Kehr- und Überprüfungspflicht wird nicht unterbrochen.
Während dieses Zustands entfällt die Kehr- und Überprüfungspflicht.
Werden diese baurechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt, kann unterstellt werden, dass die Feuerstätte kurzfristig wieder in Betrieb genommen wird; d.h.; die Kehr- und Überprüfungspflicht wird nicht unterbrochen.
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