Gelegentlich genutzte Feuerstätte - www.schornsteinfegermeister.de

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Meisterbetrieb

Gelegentlich genutzte Feuerstätte

Offene Kamine dürfen nach § 4 Abs. 3. der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung nur gelegentlich benutzt werden.

Die Benutzung einer Feuerstätte (Ofen, Kaminofen, usw.) nur an Weihnachten und Geburtstagen der Hausbewohner sind ebenfalls als „gelegentlich“ einzustufen.

Die Bestimmung, dass offene Kamine nur "gelegentlich" betrieben werden dürfen, wurde in die Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung aufgenommen, weil diese Feuerungsanlagen - nicht dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie ausschließlich oder überwiegend zur Wohnraumbeheizung eingesetzt werden und - in besonderem Maße zu erheblichen Belästigungen führen können.

Der Begriff "gelegentlich" ist in jedem Falle dahingehend auszulegen, dass offene Kamine nicht regelmäßig und nicht ausschließlich zur Wohnraumbeheizung betrieben werden dürfen.

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