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Wann kommt der Schornsteinfeger?

Einige Haus- und Wohnungsbesitzer können sich seit dem 22. März 2010 auf neue Termine mit ihrem Schornsteinfeger einstellen. Die novellierte 1. BImSchV ist seit dem 22. März 2010 in Kraft. Umweltschutzmessungen (Messungen nach der 1. BImSchV.) finden bei bestimmten Öl- und Gasheizungen künftig alle zwei bis drei Jahre statt. Die Sicherheitsbetreuung verbleibt in vielen Haushalten jährlich.

 

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, hat der Staat die Abstände der Umweltschutzmessungen des Schornsteinfegers bei bestimmten Anlagen vergrößert. Zu den meisten Haushalten mit konventionellen Gas- und Ölheizungen kommt der Schornsteinfeger bislang jährlich, um verschiedene Arbeiten bzw. Messungen durchzuführen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben. Art, Umfang und Häufigkeit regeln die Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Beide Verordnungen wurden novelliert und formulieren neue Anforderungen für Schornsteinfeger und Hausbesitzer.

 

Zwei Gesetze, zwei Aufgaben

Paragraphenzeichen

1. Sicherheit

Die neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)  regelt das ursprüngliche Aufgabengebiet des Schornsteinfegerhandwerks: die Betriebs- und Brandsicherheit. Im Rahmen dieser regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung kontrolliert der Schornsteinfeger beispielsweise den Kohlenmonoxidgehalt und den ungehinderten Abzug der Abgase. Außerdem prüft und reinigt er Schornsteine und Abgasleitungen. Die neue KÜO gilt seit dem 1. Januar 2010 bundesweit.

 

2. Umweltschutz

Die in der 1. BImSchV erfassten Aufgaben und Messungen durch den Schornsteinfeger dienen allein dem Umweltschutz. Gemessen werden erstens der Wärmeverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen und zweitens Rußmenge, Ölrückstände. Die Ergebnisse geben Hinweise darauf, ob eine Anlage effizient und umweltschonend arbeitet. Für jeden Messwert gelten bestimmte Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Die novellierte 1. BImSchV tratt am 22. März 2010 in Kraft.

 

Was ändert sich?

Von der Lockerung der Messintervalle nach der 1. BImSchV profitieren vor allem Besitzer neuerer Heizungsanlagen. Bei älteren Gas- und Ölheizungen sind die Emissionswerte laut Gesetzgeber häufiger zu kontrollieren. Ausschlaggebend für die Abstände der Termine ist das Alter der Anlage. Über 12 Jahre alte Gas- und Ölheizungen stehen künftig alle zwei Jahre, jüngere Anlagen alle drei Jahre auf dem Plan. In der Praxis werden die meisten Haushalte weiterhin jährlich von ihrem Schornsteinfeger betreut. Nach der Kehr- und Überprüfungsordnung müssen circa sechs Millionen konventionelle Ölheizungen und etwa acht Millionen Gasheizungen wie bisher jährlich auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden. Alle zwei bzw. drei Jahre kommt bei diesen die Umweltschutzmessung nach 1. BImSchV hinzu.

 

Jetzt auch im Fokus: kleine Anlagen

Nicht nur die Abstände der Betreuungstermine können sich ändern. Mit der novellierten 1. BImSchV sind nun auch kleinere Heizungsanlagen Tipp: Wenn sich Haus- und Wohnungsbesitzer
unsicher sind, in welche technische Kategorie und
in welchen Messrhythmus Ihre Heizungsanlage
fällt, sollten sie ihren Schornsteinfeger
fragen. Dieser erläutert im Gespräch
den Anlagentyp, erstellt einen Terminplan und
informiert über die weiteren
Betreuungsmöglichkeiten.
messpflichtig. Seit 22. März 2010 prüft der Schornsteinfeger das Emissionsverhalten aller Gas- und Öl-Heizungsanlagen mit einer Leistung über vier Kilowatt. Das war bisher nicht der Fall. Nach der alten Verordnung wurden nur Heizkessel mit einer Leistung über 11 Kilowatt in regelmäßigen Abständen gemessen, Heizkessel mit einer Leistung zwischen vier und 11 Kilowatt nur einmalig nach ihrer Errichtung. Da Wohnungen und Häuser jedoch zunehmend nach modernen energetischen Standards gebaut oder saniert werden, sind in der Regel bereits kleinere, effektivere Anlagen völlig ausreichend, um den erforderlichen Wärmebedarf zu decken. Damit auch diese Anlagen von Maßnahmen zum Umweltschutz berücksichtigt werden, hat die Bundesregierung den Geltungsbereich der Verordnung erweitert.

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